AGB

§1 Allgemeines

Für Geschäftsbeziehungen aller Art zwischen der Firma Stöver Event Technik und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sämtliche Angebote sind erst nach unterschriebenem zurücksenden verbindlich. Sämtliche Angebote sind geistiges Eigentum der Firma Stöver Event Technik und dürfen nicht an dritte weitergegeben werden.

§2 Miete

1. Die Miete ist, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Ab einem Wert von 5000,00 € ist die Miete, soweit nicht anders vereinbart, zu 50% im Voraus zu bezahlen.
3. Ein Skontoabzug durch den Mieter bedarf der besonderen Vereinbarung. Zahlungsanweisungen, Checks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Erziehungs- und Diskontspesen.
4. Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§3 Mietdauer

1. Die vereinbarte Mietdauer schließt den Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes an unserem Lager (Mietbeginn) und den Tag der Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes an unserem Lager (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, der Vermieter oder ein dritter einen Transport des Mietgegenstandes durchführt.
2. Wir stellen den Mietgegenstand spätestens zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bereit. Die Anlieferung durch uns bedarf einer besonderen Vereinbarung und wird separat berechnet.
3. Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Wir erstellt ein Übernahmeprotokoll (Lieferschein), das vom Mieter zu unterzeichnen ist. Der Mieter hat erkennbare Mängel des überlassenen Mietgegenstandes unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in dem Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.
4. Sind wir außerstande, den vereinbarten Mietgegenstand dem Vermieter zu überlassen, ist Stöver Event Technik berechtigt, ihm anstelle des vereinbarten Mietgegenstandes einen gleichwertigen oder hochwertigeren Ersatzgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Mietvertragsparteien ausgeschlossen wurde.
5. Stöver Event Technik ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei Verstreichen einer der Stöver Event Technik diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn Stöver Event Technik das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch Stöver Event Technik.
6. Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit eines oder mehrere der Mietgegenstände führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, Miete zu entrichten.
7. Bei kundenseitiger Stornierung des Mietvertrages ist Stöver Event Technik berechtigt, folgende pauschale Entschädigungen zu berechnen: Stornogebühr bis einschließlich 14 Tage vor Abholung: 10% des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 7 Tage vor Abholung: 25% des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 2 Tage vor Abholung: 50% des Auftragswertes. Stornogebühr ab 1 Tag vor Abholung: 100% des Auftragswertes; entstandene, nachgewiesene Fremdkosten werden zusätzlich in voller Höhe dem Mieter geltend gemacht. Stöver Event Technik und dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Obhutspflicht

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Bei dem vom Vermieter überlassenen Mietgegenstand handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal durch den Mieter erfordern. Soweit beim Mieter schuldhaft Schäden an dem oder den überlassenen Mietgegenständen durch fehlerhafte Bedienung entstehen, hat der Mieter hierfür einzustehen.
2. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter Stöver Event Technik die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an den Mietgegenständen vorzunehmen.
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Recht an dem Mietgegenstand einzuräumen.
5. Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies Stöver Event Technik unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter Verpflichtet, den Dritten vom Eigentum von Stöver Event Technik in Kenntnis zu setzten.

§5 Haftung

1. Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt Stöver Event Technik, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt jedoch durch Stöver Event Technik.
2. Schadenersatzansprüche gegen Stöver Event Technik, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an dem Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn Stöver Event Technik grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Eine weitergehende Haftung von Stöver Event Technik wird ausgeschlossen.

§6 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

Stöver Event Technik ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Stöver Event Technik ist berechtigt den überlassenen Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet Stöver Event Technik im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

§7 Versicherung

1. Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung durch den Mieter abzudecken:
– Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,
– Feuer- und Wasserschäden,
– Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind,
– höhere Gewalt (soweit versicherbar).
2. Im Falle des Eintritts eines Schadens, ist der Mieter Verpflichtet, Stöver Event Technik unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
3. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an Stöver Event Technik ab, soweit sie Stöver Event Technik auch gegenüber dem Mieter zustehen. Stöver Event Technik nimmt diese Abtretung an.

§8 Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter hat den überlassenen Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz/ Lager von Stöver Event Technik zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann Stöver Event Technik die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des überlassenen Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Stöver Event Technik bleiben hiervon unberührt. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Stöver Event Technik kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Ist dem Mieter die Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes ganz oder teilweise aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er Stöver Event Technik zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

§9 Zahlungsverzug

Kommt der Mieter/Kunde einer fristgerechten Zahlung nicht nach, so wird nach einer Zahlungserinnerung mit einer 7- tägigen Zahlungsfrist, Verzugsentschädigungen von wöchentlich 10% des Netto Rechnungsbetrages nachberechnet.

§10 Rechnungszustellung

Die Angebots- und Rechnungszustellung von Stöver Event Technik erfolgt per E-Mail. Eine Zustellung in Papierform erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Im Falle einer Ausstellung in Papierform werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2€ inkl. MwSt. fällig.

§11 Schlussbestimmungen

1. Es ist Sache des Mieters, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz des überlassenen Mietgegenstandes etwaige notwendige Genehmigungen, insbesondere öffentlicher Art, selbst einzuholen. Stöver Event Technik haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes des Mietgegenstandes.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Stöver Event Technik, sofern der Mieter Kaufmann ist. Stöver Event Technik ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzten, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am Nächsten kommt.

§12 Schriftform

Andere als in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, es sei denn, Stöver Event Technik hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das Schriftformerfordernis.

Stand 01/2019